RS OGH 1979/5/2 1Ob569/79

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Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

ABGB §957
ABGB §970

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Gastwirt einen Skiständer im Hausflur aufstellt, kann noch nicht auf das Anbot zum stillschweigenden Abschluß eines Verwahrungsvertrages geschlossen werden. Die Benützung erfolgt - auch ohne entsprechenden Hinweis - auf eigene Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn der Ständer so angebracht wird, daß er vom Wirt im Auge behalten werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019251

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00569_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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