Norm
ABGB §496Rechtssatz
Allein die Tatsache, dass das Wohnhaus des Wasserservitutsberechtigten an das Wasserleitungsnetz einer Gemeinde angeschlossen ist, lässt dessen Wasserbezugsrecht nicht enden, wenn er weiterhin, wenn auch nur vereinzelt, Wasser der Dienstbarkeit entsprechend bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015