RS OGH 1979/5/2 1Ob15/79, 2Ob559/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1979
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 A
UVG §22
UVG §23

Rechtssatz

Ein Antrag des Präsidenten des OLG ist mit dem Hinweis auf die rückwirkende Einstellung eines Unterhaltsvorschusses und das Entstehen eines Übergenusses, der auf künftig fällig werdende Zahlungen nicht angerechnet werden kann, sowie dem Hinweis auf die §§ 22, 23 UVG ausreichend begründet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 15/79
    RZ 1979/60,207 = SZ 52/69
  • 2 Ob 559/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 559/84
    Auch; Beisatz: Im Antrag ist die Bezeichnung der Person, die zum Ersatz verpflichtet werden soll, nicht erforderlich. (T1) = RZ 1984/95,292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005800

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00015_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten