Norm
AußStrG §2 ARechtssatz
Ein Antrag des Präsidenten des OLG ist mit dem Hinweis auf die rückwirkende Einstellung eines Unterhaltsvorschusses und das Entstehen eines Übergenusses, der auf künftig fällig werdende Zahlungen nicht angerechnet werden kann, sowie dem Hinweis auf die §§ 22, 23 UVG ausreichend begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005800Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0010OB00015_7900000_001