RS OGH 1979/5/2 1Ob586/79, 5Ob685/80, 1Ob579/85, 8Ob625/87, 8Ob545/91, 1Ob2141/96a, 2Ob60/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §923
ABGB §1053
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Der Leasinggeber leistet nur dafür Gewähr, daß die Sache sich bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet, nicht aber dafür, daß dies auch während der gesamten Vertagsdauer der Fall ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018528

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0010OB00586_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten