- 7 Ob 590/79
Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 590/79
- 7 Ob 649/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 649/79
- 7 Ob 574/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 574/80
- 6 Ob 530/81
Entscheidungstext OGH 25.02.1981 6 Ob 530/81
Vgl auch; Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden. Der Skifahrer darf allerdings auf eine sorgfältige, keine unvorhergesehenen Gefahren in sich bergende Anlage der Piste vertrauen. (T1)
Veröff: EvBl 1981/169 S 492 = JBl 1981,481 = ZVR 1982/268 S 238
- 7 Ob 580/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 580/83
- 1 Ob 582/86
Auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1986/7 S 23
- 2 Ob 700/86
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 638/87
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/158 S 345
- 8 Ob 1040/87
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 8 Ob 1040/87
Beis wie T1
- 1 Ob 565/88
Auch; Veröff: ZVR 1988/142 S 313 (hiezu Pichler)
- 7 Ob 677/89
Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207
- 8 Ob 555/90
Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373
- 1 Ob 638/90
Auch; Veröff: ZVR 1991/144 S 372
- 4 Ob 1585/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 1585/95
Vgl; Beisatz: Da die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört, muss - nach ZVR 1993/161 - diesen Gefahren vom Pistenhalter durch Polsterung und Ummantelung der Steher begegnet werden und die Schutzpflicht gegenüber Snowboardfahrern kann nicht geringer (aber auch nicht größer) sein als gegenüber Skifahrern. (T2)
- 7 Ob 642/95
Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsvorschrift dahin, dass der Liftbetreiber verpflichtet wäre, den Zugang vom Lift in einer ganz bestimmten Weise zu kennzeichnen - etwa wieviele Seile zwischen den Pflöcken gespannt werden müssen und welchen Abstand sie zueinander aufzuweisen haben - existiert nicht; es kann daher in dem Umstand, dass an der Unfallstelle im Gegensatz zu den anderen Feldern des ausgepflockten Liftzuganges nur drei anstatt vier Seile vorhanden waren und das unterste Seil fehlte, keine Schutzgesetzverletzung erblickt werden. (T3)
- 1 Ob 401/97w
Auch; Beisatz: Bei Befestigungspfosten von Fangzäunen wird eine Ummantelung dann verlangt, wenn das Fangnetz auch dem Schutz von Skifahrern dient, die sich in (rascher) Bewegung befinden, weil die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört und die Kollision mit einem massiven Widerstand zu erheblichen Verletzungen führen kann. (T4)
- 8 Ob 155/99y
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Skifahrer darf allerdings auf eine sorgfältige, keine unvorhergesehenen Gefahren in sich bergende Anlage der Piste vertrauen. (T5)
- 1 Ob 75/00m
Auch; Beisatz: Dies gilt auch außerhalb der vom Pistenbetreiber zu betreuenden und zu sichernden Piste, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückkehren. (T6)
- 3 Ob 136/06f
Vgl auch; Beisatz: Steher müssen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert werden. (T7)
- 10 Ob 17/08k
Auch; Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T8)
Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt. (T9)
- 9 Ob 28/08w
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht nach Ende des Pistenbetriebs. (T10)
Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T11)
Bem: Siehe dazu
RS0124298 und
RS0124299. (T12)
Veröff: SZ 2008/146
- 2 Ob 49/09h
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 19/10s
Auch; Beisatz: Bei einer Rennstrecke hat der Benützer keine Möglichkeit, einer plötzlich im Streckenverlauf sichtbar werdenden, auf dem Boden liegendenden Torstange auszuweichen bzw auf diese unfallverhindernd zu reagieren (hier: WISBI?Strecke). (T13)
- 4 Ob 138/10p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T14)
- 2 Ob 30/10s
Beis wie T1 nur: Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden. (T15)
Beisatz: Der Pistenhalter ist am Sorgfaltsmaßstab des
§ 1299 ABGB zu messen. (T16)
- 1 Ob 63/11p
Auch; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T17)
- 4 Ob 211/11z
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
Vgl auch; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T18)
- 3 Ob 149/12a
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 149/12a
- 1 Ob 180/14y
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 180/14y
Auch; Beisatz: Hier: Atypisches, nicht abgesichertes Hindernis im Pistenbereich. (T19)
- 6 Ob 198/14g
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 198/14g
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Die Schiroute war durch quergespannte rot-weiss-rote Absperrbänder abgesperrt. Die Sperre war auch auf den Panoramatafeln im Schigebiet kundgemacht. Ca zehn Meter abseits der Piste befand sich ein Weiderost. Derartige Weideroste sind in Mittelgebirgslagen, in denen Almwirtschaft betrieben wird, keineswegs unüblich. (T20)
- 3 Ob 213/14s
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
Auch
- 7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
Auch; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T21)
- 2 Ob 186/15i
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 186/15i
Vgl auch; Beis wie T16
- 2 Ob 132/15y
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 132/15y
Vgl; Beisatz: Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn. (T22)
Beisatz: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T23)
- 6 Ob 30/17f
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 30/17f
- 4 Ob 181/20a
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 181/20a
Vgl; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T24)