RS OGH 1979/5/3 7Ob621/79, 1Ob632/90, 1Ob597/93, 1Ob1681/94, 1Ob2029/96f, 6Ob304/99w, 7Ob164/18w, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1979
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Norm

ABGB §1152 I
ABGB §1299 C
RAO §17
RATG allg

Rechtssatz

Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch nicht zur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene finanzielle Nachteile entstehen, sondern der Rechtsanwalt überdies nicht berechtigt ist, ein Honorar zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 621/79
    Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 621/79
    Veröff: SZ 52/73
  • 1 Ob 632/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 632/90
    Auch; Veröff: JBl 1991,654
  • 1 Ob 597/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 597/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 1681/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 1681/94
    Auch; Beisatz: Hat der Mandant das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil er als Rechtsunkundiger außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann er seine Leistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren. (T1)
  • 1 Ob 2029/96f
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2029/96f
    Auch
  • 6 Ob 304/99w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 304/99w
    Abweichend; Beisatz: Wenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf § 1431 ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f). (T2)
  • 7 Ob 164/18w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 164/18w
  • 4 Ob 102/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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