Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch nicht zur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene finanzielle Nachteile entstehen, sondern der Rechtsanwalt überdies nicht berechtigt ist, ein Honorar zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022