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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §17 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kletzer, über die Beschwerde der P in Graz, vertreten durch Dr. Johannes Dörner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 23. August 2002, Zl. Fr 888/2001, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. September 2001 betreffend Ausweisung als verspätet zurück. Zur Begründung führte sie aus, am 7. September 2001 habe der erste Zustellversuch und am 10. September 2001 der zweite Zustellversuch stattgefunden. Eine Hinterlegungsanzeige sei im Briefkasten hinterlassen worden. Der Ausweisungsbescheid sei mit 11. September 2001 beim Zustellpostamt hinterlegt worden. Da sich die Beschwerdeführerin erst am 11. September 2001 in stationäre Pflege begeben habe, wäre es ihr möglich gewesen, den Briefkasten in der Zeit vom 7. bis 10. September 2001 zu kontrollieren. Ihr Wiedereinsetzungsantrag sei mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorerst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides allein die Wirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu prüfen ist; unerheblich sind in diesem Zusammenhang die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen eines Verschuldens an der Nichtbehebung des Schriftstücks, der Berechtigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Rechtmäßigkeit der Ausweisung an sich.
Die Beschwerdeführerin tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen und bringt vor, sie habe sich vom 11. bis 13. September 2001 in stationärer Behandlung befunden. Vorher und nachher habe sie wegen ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes den Hausbriefkasten nicht überprüfen können. Später habe sie in Erfahrung gebracht, dass die Hinterlegungsanzeige von der Vermieterin entfernt worden sei. Die Berufung habe sie am 10. Oktober 2001 zur Post gegeben.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Schriftstück beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Abs. 2 ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Gemäß Abs. 3 gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; es sei denn, der Empfänger oder dessen Vertreter hätte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Die Zustellung wird jedoch an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Gemäß Abs. 4 ist die Zustellung durch Hinterlegung auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie vor und nach ihrem stationären Krankenhausaufenthalt an der Abgabestelle anwesend war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung selbst dann, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tag des zweiten Zustellversuches ortsanwesend war (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, § 17 Zustellgesetz/E 35 angeführte Rechtsprechung). Da die Beschwerdeführerin sogar noch am Tag des zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle aufhältig war, erfolgte die Hinterlegung rechtmäßig. Davon abgesehen wäre die Zustellung jedenfalls an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam geworden, somit am 14. September 2001. Selbst in diesem Fall wäre die Berufung als verspätet erhoben anzusehen. An diesem Ergebnis vermag - wie bereits dargelegt - die behauptete Entfernung der Hinterlegungsanzeige nichts zu ändern.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003210026.X00Im RIS seit
26.06.2003