Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Es ist als Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht anzusehen, wenn ein Rechtsanwalt den ihm von einem Klienten erteilten Auftrag dazu benützt, einen anderen Klienten einen Vorteil zu verschaffen, der mit diesem Auftrag in keinem Zusammenhang steht. Es ist hiebei nicht Sache des Klienten, sich unter Umgehung seines Bevollmächtigten direkt mit dem in Aussicht genommenen Vertragspartner in Verbindung zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038744Dokumentnummer
JJR_19790503_OGH0002_0070OB00621_7900000_002