Norm
Rechtssatz
Vorstrafen, welche gemäß § 39 StGB zur Strafschärfung bei Rückfall führen könnten, können auch zur Begründung der gewerbsmäßigen Begehung (§ 70 StGB) herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer