RS OGH 1979/5/8 4Ob104/78 (4Ob105/78), 9ObA75/97p, 9ObA80/97y, 8ObA77/97z, 9ObA239/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §6
UrlG §9 Abs1
UrlG §10 Abs1

Rechtssatz

Die Nichtübernahme der Worte "einschließlich der auf den nichtverbrauchten urlaub entfallenden aliquoten Anteile von Sonderzahlungen" aus der RV ins Gesetz läßt - insbesondere mangels eines Motives dafür im AB - nicht erkennen, daß der Gesetzgeber durch die Streichung dieser Worte eine Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung (und damit wohl auch in die Urlaubsabfindung) mit Absicht geradezu hätte ausschließen wollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008886

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00104_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten