RS OGH 1979/5/8 4Ob6/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1979
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Norm

ABGB §6
ABGB §914 IIIb
ArbVG §101
KollV für Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG §1 Abs2

Rechtssatz

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "abordnen" im dienstrechtlichen Sinn die vorübergehende Entsendung eines Dienstnehmer zur Verrichtung einer ganz bestimmten Aufgabe in einem anderen Bereich als jenem, dem er an sich angehört. Daraus ergibt sich, daß durch eine "Abordnung" die Bindung an den Bereich, dem der Dienstnehmer bisher angehörte, nicht zerrissen wird. "Überstellen" hingegen besagt, daß damit eine Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem bisherigen Tätigkeitsbereich verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 6/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008801

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00006_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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