Norm
ABGB §6Rechtssatz
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "abordnen" im dienstrechtlichen Sinn die vorübergehende Entsendung eines Dienstnehmer zur Verrichtung einer ganz bestimmten Aufgabe in einem anderen Bereich als jenem, dem er an sich angehört. Daraus ergibt sich, daß durch eine "Abordnung" die Bindung an den Bereich, dem der Dienstnehmer bisher angehörte, nicht zerrissen wird. "Überstellen" hingegen besagt, daß damit eine Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem bisherigen Tätigkeitsbereich verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008801Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00006_7900000_001