RS OGH 1979/5/8 4Ob306/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1979
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Norm

EO §389 I
EO §389 IIIF
EO §389 VI
UWG §14 A1
ZPO §226 B4
ZPO §226 B12

Rechtssatz

Jede einstweilige Verfügung hat immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand. Es ist daher auch im allgemeinen ausreichend, wenn sich diese vorläufige Regelung auf das Verbot des unmittelbaren Eingriffes in die Interessen der gefährdeten Partei bezieht. Dies schließt aber keineswegs aus, daß im Hauptverfahren der Kreis des Verbotes zur Verhinderung einer Umgehung weiter gefaßt wird als im Provisorialverfahren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 306/79
    ÖBl 1980,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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