Norm
EO §389 IRechtssatz
Jede einstweilige Verfügung hat immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand. Es ist daher auch im allgemeinen ausreichend, wenn sich diese vorläufige Regelung auf das Verbot des unmittelbaren Eingriffes in die Interessen der gefährdeten Partei bezieht. Dies schließt aber keineswegs aus, daß im Hauptverfahren der Kreis des Verbotes zur Verhinderung einer Umgehung weiter gefaßt wird als im Provisorialverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013