Norm
StPO §25Rechtssatz
Die Beobachtung tatverdächtiger Personen und das Zuwarten mit einem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschritteneren Ausführungsstadium der Tat fällt nicht unter das Verbot des § 25 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096303Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0110OS00015_7900000_006