Norm
ArbGerG §25 ERechtssatz
Aus der Protokollierung: "Verlesen werden mit Zustimmung der klagenden Partei die Aussagen ...." und unmittelbar nach den Verlesungen der Vermerk: "Festgehalten wird, daß sich die Beklagte gegen die Verlesung der Aussagen der vom Erstgericht vernommenen Zeugen aussprach", kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte gegen die Verlesung nicht rechtzeitig (§ 196 ZPO) Einsprache erhoben hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037337Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00030_7900000_001