RS OGH 1979/5/8 4Ob30/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1979
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Norm

ArbGerG §25 E
ZPO §196

Rechtssatz

Aus der Protokollierung: "Verlesen werden mit Zustimmung der klagenden Partei die Aussagen ...." und unmittelbar nach den Verlesungen der Vermerk: "Festgehalten wird, daß sich die Beklagte gegen die Verlesung der Aussagen der vom Erstgericht vernommenen Zeugen aussprach", kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte gegen die Verlesung nicht rechtzeitig (§ 196 ZPO) Einsprache erhoben hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 30/79
    Veröff: Arb 9784

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037337

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00030_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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