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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der H in B, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Februar 2000, Zl. LAD2A-117.3911/74, betreffend Zurückweisung eines Antrags bezüglich qualitativer Mehrdienstleistungsentschädigung nach § 71 der NÖ. Dienstpragmatik für Landesbeamte (DPL 1972) und damit im Zusammenhang stehender weiterer Anträge (Feststellung der Höherwertigkeit der Tätigkeit; rückwirkende Veranlassung einer Anordnung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Februar 2003 als Fachoberinspektor in Ruhe (Verwendungsgruppe C) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.
Die vorliegende Beschwerde betrifft einen von ihr im Dienststand geltend gemachten Anspruch auf qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung nach § 71 Abs. 6 DPL 1972.
1. Mit Schreiben vom 7. Juli 1992 beantragte sie (erstmals) die Zuerkennung einer "qualitativen Mehrdienstleistungsentschädigung gem. § 71 Abs. 5 DPL 1972", weil ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft X. ein rechtliches Wissen voraussetze, das über ihre dienstrechtliche Stellung als Beamter der Verwendungsgruppe C hinausgehe, bzw. die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages. In ihrem Antrag stellte die Beschwerdeführerin die ihr zur eigenständigen Bearbeitung übertragenen Aufgaben und die dafür notwendigen Rechtskenntnisse aus ihrer Sicht dar.
In ihrer Stellungnahme vom 13. September 1994 zu einem Behördenvorhalt vom August 1994 führte die Beschwerdeführerin die "Anordnung zur Erbringung von Überstunden (Mehrdienstleistungen)" auf die grundsätzliche Aufgabenübertragung der vom Dienststellenleiter autorisierten Stellenbeschreibung, die konkrete Zuteilung von Straffällen sowie die ihr erteilten Approbationsbefugnisse zurück.
In ihrer zweiten Stellungnahme vom 5. Oktober 1994, die nach den Verwaltungsakten vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde eingetroffen ist, hat die Beschwerdeführerin klargestellt, dass sie diese Äußerungen auf die qualitative Mehrdienstleistung beziehe und aufrechterhalte.
Mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 28. September 1994 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. September 1994 zu einem Behördenvorhalt vom August 1994) werde festgestellt, dass Dienstleistungen, die über den auf Grund der dienstrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin zu erwartenden Wert ihrer Arbeitsleistung hinaus gingen, weder von der Landesregierung, noch vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf dessen Ermächtigung schriftlich angeordnet worden seien. Dies sei ihr mit Vorhalt vom August 1994 mitgeteilt worden. Dazu habe sie gar nicht Stellung genommen, sondern nur auf die Anordnung von Überstunden verwiesen, deren Abgeltung aber nicht Gegenstand ihres Antrags vom 7. Juli 1992 gewesen sei. Eine Anordnung von höherwertigen (qualitativen) Mehrdienstleistungen durch den im Gesetz ermächtigten Personenkreis habe sie nicht einmal behauptet. § 71 Abs. 6 DPL 1972 knüpfe den Anspruch auf eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung ausdrücklich an eine Anordnung durch den in Abs. 1 lit. a leg. cit. aufgezählten Personenkreis. Das Vorliegen einer ausdrücklichen Anordnung durch den hiezu ermächtigten Personenkreis als Anspruchsvoraussetzung werde auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, bestätigt. Mangels Vorliegens einer rechtswirksamen Anordnung sei dem Antrag keine Folge zu geben gewesen.
Auf die zweite Äußerung der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 1994 ging die belangte Behörde im vorbezeichneten Bescheid (im Folgenden: Vorbescheid) nicht ein.
2. Mit Schreiben vom 23. Juni 1999 machte die Beschwerdeführerin neuerlich ihren Anspruch auf qualitative Mehrdienstleistung geltend. Neben der Darstellung der ihr zur eigenständigen Bearbeitung übertragenen Aufgaben und die ihrer Auffassung nach dafür erforderlichen notwendigen Rechtskenntnisse wies sie weiters darauf hin, dass sie die Vertretung von Sachbearbeitern der Verwendungsgruppe B fallweise zu übernehmen habe und die Übertragung dieser Aufgaben mit der Stellenbeschreibung, die der Landesamtsdirektion zur Begutachtung vorgelegt worden sei, erfolgt sei. Für den Fall, dass die Behörde die formellen Voraussetzungen des § 71 DPL 1972 als nicht gegeben erachte, habe sie ein rechtliches Interesse daran, dass festgestellt werde, dass die ihr übertragenen Tätigkeiten zumindest zu einem großen Teil höherwertiger seien und daher (rückwirkend) eine formelle Anordnung dieser im Sinne des § 71 Abs. 1 DPL 1972 zu erfolgen hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
"1. Ihr Antrag vom 23. Juni 1999 auf Gewährung einer qualitativen Mehrdienstleistungsentschädigung ab 1. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
2. Ihr Antrag vom 23. Juni 1999, bescheidmäßig 'festzustellen, dass es sich bei den von mir genannten Tätigkeiten (zumindest zum Teil) um höherwertige Tätigkeiten im Sinne des § 71 Abs. 6 DPL 1972 handelt', wird zurückgewiesen.
3. Ihr Antrag vom 23. Juni 1999, 'die formelle notwendige Anordnung (rückwirkend) zu veranlassen', wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
Zu 1.: § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991).
Zu 2. und 3.: § 71 Abs. 6 NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200."
Sie begründete die Zurückweisung unter Spruchpunkt 1 im Wesentlichen damit, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 28. September 1994 einer neuerlichen Sachentscheidung über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch entgegenstehe. Dieser Bescheid habe sich im Wesentlichen auf das Fehlen einer für den Anspruch erforderlichen Voraussetzung, nämlich einer (schriftlichen) Anordnung der höherwertigen Arbeitsleistung durch einen nach § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 Genannten gestützt. Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1999 (Beantwortung eines Behördenvorhalts im Ermittlungsverfahren) angeführte Stellenbeschreibung sowie die Zurechnungsberechtigung und die konkrete Zuteilung von Straffällen seien der Form nach Dienstanweisungen des Dienststellenleiters. Diese Weisungen seien nicht auf Grund einer Ermächtigung im Sinn des § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972, sondern auf Grund der in § 4 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften vorgesehenen Befugnisse des Bezirkshauptmannes zur Besorgung der behördlichen Aufgaben sowie zur Leitung des inneren Dienstes ergangen. Eine anspruchsbegründende Anordnung im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 sei der Beschwerdeführerin gegenüber niemals erteilt worden. Dieser maßgebende Umstand habe sich seit der Erlassung des Bescheides vom 28. September 1994 nicht geändert. Ihr (neuerlicher) Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Zum Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, nicht aber die Feststellung einer Tatsache Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes vorsehe. Auch könne die Behörde nicht über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von (einzelnen) Anspruchsvoraussetzungen entscheiden; derartige Feststellungen seien in der Begründung der Entscheidung (über den Anspruch) vorzunehmen.
Zum Spruchpunkt 3 wies die belangte Behörde darauf hin, das dem Beamten durch § 71 Abs. 6 DPL 1972 eingeräumte subjektive Recht bestehe nicht in einem Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Anordnung der Mehrdienstleistung, sondern - bei Vorliegen einer solchen Anordnung als gesetzlicher Voraussetzung - im Anspruch auf "Zuerkennung" einer qualitativen Mehrdienstleistungsentschädigung. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin ein solcher Anspruch zustehe, sei abschließend mit Bescheid vom 28. September 1994 erfolgt. Für ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse lasse die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann unzulässig sei, "wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann", keinen Raum.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage
§ 71 Abs. 1 DPL 1972, LGBl. 2200 idF LGBl. 2200-18 (LGBl. Nr. 11/1984), regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitsleistungen, die über die zeitliche Normalleistung hinausgehen, also im üblichen Sprachgebrauch für Überstunden. Dafür verlangt lit. a dieser Bestimmung, dass solche Mehrdienstleistungen
"von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet sind".
Der Abs. 6 des § 71 DPL 1972 (in der Fassung des Art. I Z.11 der Novelle, LGBl. 2200-18 = LGBl. Nr.11./1984; Absatzbezeichnung seit LGBl. 2200-35 = DPL-Novelle 1993, LGBl. Nr.39) hat folgenden Wortlaut:
"Für Dienstleistungen, die gemäß Abs. 1 lit. a angeordnet werden und über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, gebührt eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung."
2. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
2.1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die von ihr mit Eingabe vom 23. Juni 1999 gestellten Anträge auf Gewährung einer qualitativen Mehrdienstleistungsentschädigung ab 1. Juli 1999, auf bescheidmäßige Feststellung über die Höherwertigkeit ihrer Tätigkeiten sowie auf Anordnung im Sinne des § 76 (richtig wohl: § 71) Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 6 DPL 1972 durch unrichtige Anwendung insbesondere des § 71 DPL 1972 und des § 68 Abs. 1 AVG sowie weiters durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
2.2. Im Ergebnis führt die Beschwerdeführerin diese Beschwerdepunkte nur zu Spruchpunkt 1 näher aus.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. als Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde begründe nicht, auf welchen Zeitraum sich der Vorbescheid vom 28. September 1994 bezogen habe. Selbst wenn eine Überlappung mit dem durch den (zweiten) Antrag ausgelösten (Anspruchs)Zeitraum bejaht werde, bleibe offen, ob Identität des Sachverhalts gegeben sei. Da sie unbestritten bestimmte Leistungen tatsächlich erbracht habe, sei es für eine rechtliche Beurteilung unbedingt erforderlich, darüber Angaben zu machen, wie diese zu Stande gekommen seien. Solange diese Tatsachen weder in Bezug auf die seinerzeitige Entscheidung noch die des angefochtenen Bescheides festgestellt seien, lasse sich nicht beurteilen, ob der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt bereits Grundlage des "Vorbescheides" gewesen sei und dessen Rechtskraft fortwirke. Sie habe eine qualitativ höherwertige Tätigkeit im Rahmen der Geschäftseinteilung zwingend zu verrichten gehabt. Im Gegensatz zur Überstundenleistung, deren Notwendigkeit von verschiedenen Faktoren abhängen könne und daher einer einzelnen Anordnung zugänglich sei, stehe die Wertigkeit ihrer Arbeitsleistung mit der Übertragung der Agenden an sie fest. Dieser Unterschied zwischen einer Überstundenanordnung und der Anordnung von Arbeiten einer bestimmten Wertigkeit müsse bei der Gesetzesinterpretation beachtet werden. Im Anwendungsbereich des Abs. 6 des § 71 DPL 1972 könne die in seinem Abs. 1 lit. a enthaltene Formulierung, dass die Anordnung von einem "hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich" getroffen sein müsse, nur dahingehend verstanden werden, dass diesem Erfordernis auch durch die (schriftliche) Geschäftsverteilung einerseits und die Einteilung eines Beamten auf einem laut Geschäftsverteilung vorgesehenen Arbeitsplatz andererseits erfüllt sei. Dadurch werde nämlich aus der Sicht der Verwaltung der organisatorische und kompetenzmäßige Standardfall der Aufgabenzuteilung verwirklicht und für den Beamten eine absolut zwingende Situation in Bezug auf die Arbeitsausführung geschaffen. Es sei im Beschwerdefall nicht zu erörtern, dass eine Einzelzuweisung bestimmter Aufgaben erfolge, was im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Vielmehr gehe es um die primäre und gewöhnliche Verteilung der Arbeit innerhalb einer Organisationseinheit, die in der Regel dem Leiter derselben, allenfalls noch mit einer Kontrolle oder sogar Zustimmungsfunktion seiner Oberbehörde obliege. In dieser Beziehung sei für den Beschwerdefall zu sagen, dass selbstverständlich sowohl hinsichtlich der Geschäftsverteilung als auch der Postenbesetzung alles seinen "normalen Verlauf" genommen habe; auch die Übereinstimmung mit der Oberbehörde, nämlich der Landesregierung bzw. dem Landeshauptmann sei gegeben. Dass die grundsätzlichen Gegebenheiten mehr als ein Jahrzehnt gleich bleibend bestünden, lasse überhaupt keine Möglichkeit dafür offen, die zuständigen höchsten Organe könnten behaupten, davon keine Kenntnis gehabt zu haben oder damit nicht einverstanden gewesen zu sein. Dazu komme ihre Antragstellung. Da die sie erledigende Entscheidung durch die bzw. im Namen der Landesregierung gefällt worden sei, könne spätestens ab Beginn des vorliegenden Verfahrens überhaupt kein Zweifel mehr an der vollen Kenntnis der Gegebenheiten durch die Landesregierung bestehen; wegen der Aufrechterhaltung des aufgezeigten Zustandes sei auch das Vorhandensein eines damit übereinstimmenden Willensentschlusses der Landesregierung anzunehmen. Jede andere Betrachtungsweise wäre eklatant (Hervorhebung in der Beschwerde) verfassungswidrig und würde gegen Art. 7 B-VG sowie das darin enthaltene Willkürverbot verstoßen. Dafür genüge sogar bereits der oben dargestellte Aspekt, dass der Beamte zur Leistung absolut gezwungen sei und die dafür adäquate Entlohnung nur deshalb nicht erhalte, weil es an von ihm absolut nicht beeinflussbaren Formalkriterien fehle. Das bedeute nämlich nichts anderes, als dass die Erfüllung oder Nichterfüllung solcher Kriterien willkürlich vorgenommen werden könne und dass der Beamte auch in seinem Entgeltanspruch der Willkür ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin meine aber, dass eine verfassungskonforme Interpretation möglich sei (wird näher ausgeführt).
2.3. Im Beschwerdefall ist (zunächst) strittig, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. September 1999, soweit sie damit (unbestritten ab 1. Juli 1999) neuerlich den Anspruch auf qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung geltend gemacht hat, zutreffend unter Hinweis auf die Rechtskraft des Bescheides vom 28. September 1994 (im Folgenden auch Vorbescheid genannt) wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückweisen und damit eine Sachentscheidung verweigern durfte.
Res iudicata (§ 68 Abs. 1 AVG, der wegen § 1 Abs. 1 DVG auch im Beschwerdefall gilt, der eine Angelegenheit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land betrifft) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. statt aller Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Die Begründung des Bescheides spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen ist (vgl z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 87/12/0004). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben zu überprüfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0197 = Slg. NF Nr. 14.248/A).
Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung zum zeitlichen Geltungsbereich des (den Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung verneinenden) Vorbescheides, ist ihm entgegenzuhalten, dass der (erste) Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 1992, über den der Vorbescheid abgesprochen hat, ein in zeitlicher Hinsicht "offener Antrag" war, mit dem nicht bloß die Gebührlichkeit der qualitativen Mehrdienstleistungsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum geltend gemacht wurde. Auch enthält der Vorbescheid selbst nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde damit nur über einen (kalendermäßig begrenzten) Anspruch abgesprochen hätte. Seine Rechtskraft endet daher erst mit einer nach seiner Erlassung eingetretenen wesentlichen Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage (letzteres scheidet im Beschwerdefall mangels einer Änderung der Rechtslage zwischen der Erlassung des Vorbescheides und der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus).
Was den Einwand betrifft, es liege keine Identität des Sachverhalts vor, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Vorbescheid - soweit dies hier von Interesse ist - den Anspruch der Beschwerdeführerin auf qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung mit der tragenden Begründung abgewiesen hat, dass keine von ihr für die Anspruchsbegründung für erforderlich gehaltene Anordnung (einer qualitativen Mehrdienstleistung) durch einen in § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 genannten Organwalter vorliege. Ob dies auf Grund der Verknüpfung zwischen § 71 Abs. 6 DPL 1972 und der Regelung von dessen Abs. 1 lit. a eine unabdingbare Voraussetzung für jeden Anspruch auf eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung ist, ist im Beschwerdefall wegen der Rechtskraft des Vorbescheides nicht zu untersuchen. Mangels jeglicher Einschränkung wurde damit auch verneint, dass in einer Stellenbeschreibung, in der konkreten Zuteilung von Straffällen und in der Approbationsbefugnis durch einen Vorgesetzten in der Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin eine solche für eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung für erforderlich gehaltene Anordnung erteilt wurde. Dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin diese Umstände im Verwaltungsverfahren - wenn auch im Zusammenhang mit der Anordnung von "Überstunden (Mehrdienstleistungen)" - vorgebracht hat (siehe ihre Stellungnahme vom 13. September 1994). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die belangte Behörde diesen Einwand in der Begründung des Vorbescheides als eine außerhalb des Verfahrensgegenstandes (qualitative Mehrdienstleistung) liegende (weil auf eine quantitative Mehrdienstleistung = Überstunde abstellende) und daher unbeachtliche Äußerung angesehen hat, zumal es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, diese Auffassung (in Verbindung mit ihrer zweiten klarstellenden Erledigung vom 5. Oktober 1994) mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon spricht, dass die grundlegenden Gegebenheiten (das bezieht sich nach dem Zusammenhang, in dem diese Äußerung steht, zweifellos auch auf die Art ihrer Betrauung mit ihrer Auffassung nach höherwertigen Aufgaben als sie ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechen) mehr als ein Jahrzehnt gleich bleibend bestünden.
Vor diesem Hintergrund kann es im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in Verbindung mit dem Vorbescheid davon ausging, dass es mangels einer seit dessen Erlassung getroffenen anderen Anordnung (einer qualitativen Mehrdienstleistung) durch einen Organwalter im Sinn des § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 zu keiner maßgebenden Änderung des Sachverhalts gekommen sei und daher den (neuerlichen) Antrag auf qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
2.4. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3, der auf den subsidiär gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 1999 (- "für den Fall, dass die formellen Voraussetzungen des § 71 DPL 1972 als nicht gegeben erachtet werden, halte ich fest, dass es in meinem rechtlichen Interesse liegt, dass in einem Feststellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die mir
übertragenen Arbeiten ... höherwertige Tätigkeiten im Sinne des
§ 71 Abs. 6 DPL 1972 darstellen und daher (rückwirkend) eine formelle Anordnung im Sinne des § 71 Abs. 1 DPL 1972 zu erfolgten hätte" -) zurückgeht, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass die Klärung dieser Frage in dem unter Spruchpunkt 1 entschiedenen Verfahren zu erfolgen hat. Die Zurückweisung des subsidiären Begehrens des Beschwerdeführers ist daher im Ergebnis ebenfalls zu Recht erfolgt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2000/12/0002, zu einem mit dem im vorliegenden Beschwerdefall wörtlich übereinstimmenden Begehren eines anderen Beschwerdeführers).
3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde (zur Gänze) nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 25. April 2003
Schlagworte
Spruch und BegründungZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120055.X00Im RIS seit
18.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017