- 2 Ob 514/79
Veröff: SZ 52/74 = EvBl 1980/2 S 12 = JBl 1979,653
- 6 Ob 521/81
Vgl; Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534
- 7 Ob 604/84
Auch; Beisatz: Frage offengelassen, ob der Produzent eines Bestandteils Erfüllungsgehilfe eines Werkunternehmers ist (hier: Herstellung einer Schleppliftanlage). (T1)
- 5 Ob 571/85
Veröff: JBl 1987,185
- 3 Ob 604/86
Veröff: JBl 1987,385
- 7 Ob 516/88
Auch; Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Zulieferer kann nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätte. (T2)
- 7 Ob 578/89
Beis wie T2
- 1 Ob 564/94
Beis wie T2; Veröff. SZ 67/101
- 1 Ob 292/00y
nur: Der Erzeuger ist nicht Erfüllungshilfe des Händlers. (T3)
- 6 Ob 194/01z
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 33/02p
- 1 Ob 265/03g
Vgl aber; nur T3; Beisatz: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Gleiches gilt im Grundsätzlichen für den Werkunternehmer. (Hier: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin.) (T4); Veröff: SZ 2004/19
- 10 Ob 74/04m
- 10 Ob 13/05t
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). (T5)
- 7 Ob 166/06x
Beis wie T5
- 6 Ob 256/06z
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Verlagsvertrag - Verlaggeber kein Erfüllungsgehilfe des Verlags. (T6); Veröff: SZ 2007/3
- 5 Ob 92/07a
Beis wie T5; Beisatz: Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, kann angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Besitzt der Händler diese Kenntnisse nicht, hat er sich diese zu verschaffen. (T7)
- 6 Ob 94/09f
nur T3
- 5 Ob 64/09m
Auch
- 2 Ob 10/10z
Vgl Beis wie T4 nur: Bejahung der Haftung des Werkunternehmers für das Verschulden der von ihm einbezogenen Erzeugerin. (T8)
Beisatz: Eine unmittelbare Einbindung des Erzeugers einer Ware in die werkvertragliche Erfüllungshandlung des Werkunternehmers liegt nicht vor, wenn dieser das Vorprodukt des Lieferanten bloß nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung verarbeitet. (T9)
- 7 Ob 238/12v
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 238/12v
Auch
- 2 Ob 234/12v
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 234/12v
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Werkunternehmer ist dem Händler insofern grundsätzlich gleichgestellt. (T10)
- 7 Ob 94/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
- 7 Ob 103/14v
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 103/14v
Vgl auch
- 9 Ob 28/15f
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 28/15f
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Die Produzentin wurde aufgrund der besonderen konkreten Fallgestaltung als Erfüllungsgehilfin der Händlerin angesehen. (T11)
- 2 Ob 223/14d
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
- 10 Ob 29/16m
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 10 Ob 29/16m
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Tierzüchter ist als Hersteller der von ihm gezüchteten Tiere anzusehen, ein ? vom Züchter verschiedener ? Halter eines Deckrüden hingegen als Lieferant des Samens und damit einem Zulieferer eines Rohstoffes gleichzuhalten. Dieser ist daher in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Züchters im Vorbereitungsstadium zu qualifizieren. (T12) Veröff: SZ 2017/74
- 6 Ob 185/18a
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 114/19a
Beisatz: Allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte. (T13)
Beisatz: Bedient sich der Verkäufer zur Erfüllung seiner Pflichten des Herstellers, wird dieser (nur) in diesem Umfang Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. (T14)
- 4 Ob 23/21t
Vgl; Beis wie T10