Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Der Händler (hier Drogist) haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, wie Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020