Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Wird die Begründung des rechtlichen Interesses lediglich auf die drohende Verjährung gestützt, droht eine solche jedoch nicht, da sie noch nicht einmal zu laufen begonnen hat, muß das Feststellungsinteresse verneint werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034503Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0020OB00520_7900000_001