Norm
ArbGerG §25 BRechtssatz
Das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO (vgl § 498) kein bloßes Überprüfungsverfahren, sondern in den durch die Parteienanträge gezogenen Grenzen nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind also - unabhängig davon, welche Feststellungen durch die Parteien bekämpft wurden - grundsätzlich alle Beweise noch einmal aufzunehmen, wobei das Gesetz freilich die Erleichterung gewährt, daß die Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für die erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043084Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00030_7900000_002