RS OGH 1979/5/8 4Ob30/79, 4Ob137/79, 4Ob146/80, 4Ob15/81, 4Ob113/81, 4Ob6/82, 4Ob48/83, 4Ob16/84, 14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1979
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Norm

ArbGerG §25 B
ArbGerG §25 E
ZPO §503 Z2 C2c

Rechtssatz

Das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO (vgl § 498) kein bloßes Überprüfungsverfahren, sondern in den durch die Parteienanträge gezogenen Grenzen nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind also - unabhängig davon, welche Feststellungen durch die Parteien bekämpft wurden - grundsätzlich alle Beweise noch einmal aufzunehmen, wobei das Gesetz freilich die Erleichterung gewährt, daß die Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für die erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 30/79
    Veröff: Arb 9784
  • 4 Ob 137/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 137/79
    nur: Das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist im Gegensatz zum Berufungsverfahren nach der ZPO (vgl § 498) kein bloßes Überprüfungsverfahren. (T1) Veröff: ZAS 1982,140
  • 4 Ob 146/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 146/80
    nur: Das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren ist in den durch die Parteienanträge gezogenen Grenzen nach den Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz von neuem zu verhandeln. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind also - unabhängig davon, welche Feststellungen durch die Parteien bekämpft wurden - grundsätzlich alle Beweise noch einmal aufzunehmen, wobei das Gesetz freilich die Erleichterung gewährt, daß die Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise verlesen werden können, soweit das Berufungsgericht nicht eine Beweiswiederholung für die erforderlich erachtet oder eine der Parteien Einsprache erhebt. (T2) Beisatz: Das Berufungsgericht hat sodann selbständig Feststellungen auf Grund der unmittelbar oder mittelbar aufgenommenen Beweise zu treffen. Wird dieser Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes nicht gerügt, kann er vom OGH nicht mehr wahrgenommen werden. (T3)
  • 4 Ob 15/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 15/81
    nur T1; nur T2
  • 4 Ob 113/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 113/81
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: Arb 10062
  • 4 Ob 6/82
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 6/82
    Beisatz: Wohl aber ist im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO wahrzunehmen, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, sodaß eine Beurteilung der Berechtigung der Entlassung des Dienstnehmers und damit des Klagsanspruches nicht möglich ist. (T4)
  • 4 Ob 48/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 48/83
    nur T2
  • 4 Ob 16/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 16/84
    Veröff: JBl 1985,692
  • 14 Ob 134/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 134/86
  • 14 Ob 199/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 14 Ob 199/86
    Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abweicht, ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen, die das Erstgericht zu seinen Feststellungen veranlaßt haben, nicht notwendig. Wenn es die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht trifft, genügt es, auf diese Feststellungen zu verweisen. (T5)
  • 14 ObA 40/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 40/87
    Vgl auch
  • 9 ObA 312/88
    Entscheidungstext OGH 08.02.1989 9 ObA 312/88
    Vgl auch

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043084

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00030_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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