Norm
LMG 1975 §57Rechtssatz
Nur beim erstmaligen Bezug von einem Lieferanten oder nach einer einmal erfolgten Beanstandung oder wenn andere besondere Umstände gegeben sind, ist eine eingehenden Überprüfung der Ware nötig, sonst hingegen muß die angelieferte Ware nur durch Sinnenprüfung auf erkennbare Mängel geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066544Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0020OB00514_7900000_006