RS OGH 1979/5/8 2Ob52/79

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Veröffentlicht am 08.05.1979
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Norm

StVO §11
StVO §21 Abs1

Rechtssatz

Für den Benützer des zweiten Fahrstreifens ist es "überraschend" und nicht vorhersehbar, daß ein Lastkraftwagen, ohne vorherige Anzeige vom äußerst rechten Fahrstreifen auf den zweiten Fahrstreifen wechselt, obwohl dort in drei - vier Meter Entfernung ein Personenkraftwagen fährt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 52/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 2 Ob 52/79

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073553

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0020OB00052_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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