Norm
StVO §11Rechtssatz
Für den Benützer des zweiten Fahrstreifens ist es "überraschend" und nicht vorhersehbar, daß ein Lastkraftwagen, ohne vorherige Anzeige vom äußerst rechten Fahrstreifen auf den zweiten Fahrstreifen wechselt, obwohl dort in drei - vier Meter Entfernung ein Personenkraftwagen fährt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073553Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0020OB00052_7900000_001