Norm
VBG §5Rechtssatz
Zahllose grob ehrenrührige Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen (hier sogar vor Schülern), geradezu herausfordernde Mißachtung von Anordnungen des Direktors verstoßen sowohl einzeln als auch insbesondere in ihrer Gesamtheit derart gegen die im § 5 VBG geregelten allgemeinen Dienstpflichten, daß zumindest eine gröbliche Verletzung dieser Dienstpflichten im Sinne des § 32 Abs 2 lit a VBG vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitspflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081785Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00021_7900000_001