Norm
StVO §11Rechtssatz
"Reißverschlußverfahren" (oder "Einfädeln"), bei dem ungeachtet eines bestehenden Vorranges die Fahrzeuge aus beiden Richtungen wechselweise die eine weiterführende Fahrbahn benützen, bzw in diese einfahren, setzt die Beachtung der Bestimmungen über den Vorrangverzicht voraus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073546Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0020OB00066_7900000_003