Norm
EntmO §4Rechtssatz
Die Beurteilung, ob ein beschränkt Entmündigter vor seiner Entmündigung prozeßfähig war oder nicht, hängt vom Grad seiner Geistesschwäche und der Art der Prozeßhandlung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035187Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0030OB00113_7800000_004