RS OGH 1979/5/9 10Os53/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1979
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Norm

StPO §286

Rechtssatz

Die achttägige Frist trifft nur den Fall, daß der Angeklagte zum Erscheinen vorgeladen, nicht jenen Fall des Abs 2 des § 286 StPO, in dem der Angeklagte bloß vom Gerichtstag in Kenntnis gesetzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100106

Dokumentnummer

JJR_19790509_OGH0002_0100OS00053_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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