Norm
StPO §286Rechtssatz
Die achttägige Frist trifft nur den Fall, daß der Angeklagte zum Erscheinen vorgeladen, nicht jenen Fall des Abs 2 des § 286 StPO, in dem der Angeklagte bloß vom Gerichtstag in Kenntnis gesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100106Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0100OS00053_7900000_002