Index
L26006 Lehrer/innen Steiermark;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/12/0015 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/12/0030 B 23. Februar 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden der K in D, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung 1.) vom Juli 2001, Zl. 13-15.00-147/13-2001 (in der Fassung der Korrektur desselben vom 25. Juli 2001, Zl. 13-15.00/147/17-2001), betreffend die Ernennung der mitbeteiligten Partei zum Leiter einer Hauptschule, sowie 2.) vom 9. August 2001, Zl. 13-15.00-147/17- 2001, betreffend Feststellung der Ernennung der mitbeteiligten Partei zum Leiter einer Hauptschule, (jeweils mitbeteiligte Partei: T in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seit Jänner 1999 war sie mit der provisorischen Leitung der Hauptschule D (HS D.) betraut.
Aufgrund einer Ausschreibung in der Grazer Zeitung vom 17. Dezember 1999 bewarb sich neben drei anderen Bewerbern auch die Beschwerdeführerin um die Leiterstelle der HS D. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens zogen zwei der Bewerber ihre Bewerbung zurück, sodass die Entscheidung nur mehr zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin zu treffen war.
Der Bezirksschulrat Graz-Umgebung II erstattete für die Besetzung der Leiterstelle einen Dreiervorschlag, in dem an erster Stelle die mitbeteiligte Partei und an zweiter Stelle die Beschwerdeführerin gereiht wurde. In einer Sitzung des Landesschulratskollegiums am 18. Juni 2001 wurde die gleiche Reihung wie vom Bezirksschulratskollegium vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit einem an die belangten Behörde gerichteten Schreiben vom 5. Juli 2001 um die Zuerkennung der Parteistellung im Ernennungsverfahren sowie um Zustellung des Bescheides, mit dem das Verfahren auf Besetzung der Direktorenstelle abgeschlossen werde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom "Juli" 2001 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der geltenden Fassung (LDG 1984), mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe L 2a 2 an Hauptschulen zum Leiter ernannt und ihm gemäß § 26 LDG 1984 mit gleichem Wirksamkeitsbeginn die Leiterstelle an der HS D. unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung an diese Schule verliehen. Gemäß § 26a Abs. 2 LDG 1984 wurde die Verleihung zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam, und zwar bis zum 31. August 2005.
(Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 erfolgte eine Korrektur dieser Ernennung in Hinblick auf den Amtstitel der mitbeteiligten Partei.)
Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2001 wurde festgestellt, dass der mitbeteiligten Partei die Leiterstelle an der HS D. mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2001 unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 8, 24, 26 und 26a LDG 1984 sowie der §§ 1 und 2 des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 55 (LDAG 1998), unter gleichzeitiger Ernennung zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren verliehen worden sei.
Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Ermessensspielraumes im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei getroffen habe, weil die (näher dargestellte) eindeutig bessere Qualifikation des Mitbeteiligten hinsichtlich der Eignung zur Mitarbeiterführung, der sozialen Kompetenz, der Organisationsfähigkeit und der fachlich-pädagogischen Eignung die längere Verwendungszeit an der ausgeschriebenen Schulart und den früheren Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin bei weitem aufwiege.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide der belangten Behörde Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschlüssen je vom 26. November 2002, B 1105/01-8 und B 1338/01-6 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden ergänzten Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.
In den vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr komme auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu, weil sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei. Nach Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin die bessere Qualifikation als die mitbeteiligte Partei aufweise und die Reihung der Bewerber nicht nachvollziehbar sei, verwies die Beschwerdeführerin darauf, die belangte Behörde sei nicht an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber gebunden. Die belangte Behörde habe sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben zur Leiterbestellung orientiert, sodass die Bestellung der mitbeteiligten Partei grob rechtswidrig erfolgt sei. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 36 des Steiermärkischen Landesgleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu behandeln gewesen wäre; in eventu ergebe sich dies auch aus dem Bundesgleichbehandlungsgesetz.
Es kann dahin stehen, ob der erstangefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin, die von seiner Existenz durch Zustellung dieses Bescheides an die HS D., deren provisorische Leiterin die Beschwerdeführerin damals noch war, erfuhr, überhaupt erlassen wurde und ob sie als übergangene Partei dagegen Beschwerde erheben konnte. Ebenso bedarf es im vorliegenden Fall keiner näheren Prüfung der Zulässigkeit eines später ergangenen Feststellungsbescheides über die erfolgte Ernennung des Mitbeteiligten. Hinsichtlich beider angefochtener Bescheide ergibt sich nämlich, dass auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in ihrem erkennbar als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Erlangung der schulfesten Leiterstelle, bzw. auf eine gesetzmäßige Ermessensübung bei Verleihung derselben gar nicht in Betracht kam. Eine Verletzung in anderen subjektiven Rechten wird nicht behauptet.
Es liegt dabei aber - wie zu zeigen sein wird - keine offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG vor (vgl. die diesbezüglich in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 43, FN 2 genannten Beispiele). Vielmehr liegt in den vorliegenden Beschwerdefällen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung vor, weil es an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin fehlt. Auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig ist, setzt die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sachentscheidung noch voraus, dass die beschwerdeführende Partei auch zur Erhebung dieser Beschwerde berechtigt war. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass der angefochtene Rechtsakt Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt; der beschwerdeführenden Partei müssen somit subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden können.
Die in den Beschwerden behauptete Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin ist aus nachstehenden Gründen in beiden Beschwerdefällen aber nicht gegeben:
Es steht unbestritten fest, dass einer der im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerber, und zwar der Erstgereihte, von der belangten Behörde ernannt worden ist.
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 329/1996 maßgeblich gestaltet. § 4 Abs. 1 und 6, § 8 Abs. 2, § 26 Abs. 7 und § 26a Abs. 1 und 2 LDG 1984 lauten:
"§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 28a die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
2.
die volle Handlungsfähigkeit,
3.
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
...
(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.
§ 8. ....
(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der
Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf
§ 26 Bedacht zu nehmen.
(3) ...
§ 26. ...
(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(8) ...
§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen.
(3) ...."
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den (mit Ausnahme des § 26a) genannten Bestimmungen des LDG 1984, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, mit Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037, Slg. N. F. Nr. 12.418/A, ausgesprochen hat, hat der Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des genannten Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 94/12/0067, mit weiterer Rechtsprechung).
In seinen Beschlüssen vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0327, und vom 25. Februar 1998, Zl. 97/12/0360 (beide Fälle betrafen schulfeste Leiterstellen in der Steiermark) sowie vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132 (betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Oberösterreich) und vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0045, vom 14. Mai 1998, Zl. 98/12/0061, und vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0124, (jeweils betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Vorjudikatur ausgesprochen, dass auch mit der Novelle des LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebende weiteren rechtlichen Regelungen getroffen, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen worden sind. Die zitierten Novellen zu §§ 4, 26 und 26a LDG 1984 (BGBl. Nr. 86/2001, Nr. 87/2002 und Nr. 119/2002) trafen keine Veränderungen im hier interessierenden Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Auf Basis des LDG 1984 gilt die obgenannte Aussage daher unverändert.
Allerdings hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber zwischenzeitig von der Ermächtigung nach § 26 Abs. 7 LDG 1984 durch das LDAG 1998 Gebrauch gemacht.
§ 1 LDAG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 52/2001 lautet:
"§ 1. Bei der Auswahl und Reihung der Bewerber für den Besetzungsvorschlag gemäß § 26 Abs. 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, sind zusätzlich auch weitere Fähigkeiten zu berücksichtigen, die eine besondere Eignung für die zu besetzende Stelle erwarten lassen; es sind die fachlich pädagogische Eignung, die Eignung zur Mitarbeiterführung (wie z.B. Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit), die soziale Kompetenz und die Organisationsfähigkeit sowie begründete Stellungnahmen im Rahmen des qualifizierten Auswahlverfahrens im Sinne der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule im Hinblick auf das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft zu berücksichtigen."
Der Landesschulrat für Steiermark hat Entscheidungshilfen für die Besetzung von Leitungsfunktionen an steirischen allgemein bildenden Pflichtschulen erlassen, die vom Bezirkschulrat Graz-Umgebung mit Verordnung vom 29. September 1998 übernommen wurden. Diese Entscheidungshilfen regeln die Gestaltung des Verfahrens zur Erstellung von Besetzungsvorschlägen (Vorstellungsgespräch, Anhörung vor Begutachterteam, integrierter Prozess der Personalentwicklung in der Schule als Zielformulierung, Ausschreibungskriterien, Struktur der Bewertungskriterien, Anhörung und Antragsstellung, Zusammensetzung des Begutachtungsteams, Befangenheitsregeln), enthalten aber keine eigenständigen oder näher ausgeführten, zusätzlich zu § 1 LDAG hinzutretenden Bewertungskriterien.
Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1993, Zl. 91/12/0240, und vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301).
Eine solche rechtliche Verdichtung ist - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - weder aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6 LDG 1984, noch aus den in § 1 LDAG oder in den Entscheidungshilfen für den Bezirkschulrat Graz-Umgebung festgelegten Erfordernissen ableitbar. Alle diese Regelungen enthalten lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf. Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses kommt dem Beschwerdeführer auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht zu (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, und die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, und vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/12/0176).
Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 36 des steiermärkischen Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/1997, nichts, weil diese Bestimmung nach § 1 Abs. 2 leg. cit. auf Lehrerinnen im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 B-VG nicht anzuwenden ist; dazu zählt auch die Beschwerdeführerin.
Ausgehend von der genannten Vorjudikatur zeigt sich im Beschwerdefall, dass die für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführerin kommt zwar als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber ohnehin geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden.
Beide angefochtenen Bescheide konnten daher Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen.
Die Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2003
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120014.X00Im RIS seit
19.08.2003Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010