Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Das Unterbleiben einer nach den Beweisergebnissen möglichen Feststellung kann einen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmenden Feststellungsmangel bilden, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. Der Berücksichtigung eines solchen Fehlers stünde allerdings seine Geltendmachung unter einem unzutreffenden Anfechtungsgrund nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043283Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017