TE Vfgh Beschluss 2000/2/29 B145/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.02.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei.

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei A Gesellschaft mbH zu Handen ihres Vertreters die mit S 28.260,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2000 zog die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Gemäß §88 VerfGG 1953 kann der beschwerdeführenden Gesellschaft, die die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Die mitbeteiligte Partei A Gesellschaft mbH wäre bei Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde in ihrer Eigenschaft als Zulassungsinhaberin in ihren Rechten betroffen gewesen. Die Erstattung einer Äußerung war sohin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Der mitbeteiligten Partei A Gesellschaft mbH war daher für die Erstattung der aufgetragenen Äußerung nach §88 VerfGG 1953 ein Pauschalkostenersatz in Höhe von S 22.500,- sowie Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,- und Barauslagen in Höhe von S 1.260,-, sohin insgesamt ein Betrag in Höhe von S 28.260,-, zuzusprechen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B145.1998

Dokumentnummer

JFT_09999771_98B00145_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten