Norm
EO §382 Z8 lita IVBRechtssatz
Eine EV nach § 382 Z 8a EO kann nur zur Durchsetzung eines dem Antragsteller nach dem materiellen Recht zustehenden Unterhaltsanspruches, nicht aber allfälliger sonstiger Ansprüche, etwa auch im Sinne eines billigen Ausgleiches der von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen, bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005952Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0030OB00542_7900000_001