RS OGH 1979/5/9 6Ob615/79, 6Ob648/79, 3Ob46/90, 3Ob129/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1979
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Norm

EO §7 Ea

Rechtssatz

Der Beschluß nach § 7 Abs 3 EO dient ausschließlich der Beseitigung einer zuunrecht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Er hat nicht nur die Entscheidung selbst unberührt zu lassen, sondern darf nach der beschränkten verfahrensrechtlichen Funktion der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 4 Abs 2 EO auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen nicht mehr aufrollen. In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 615/79
    Entscheidungstext OGH 09.05.1979 6 Ob 615/79
  • 6 Ob 648/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 648/79
  • 3 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 46/90
    nur: In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO nicht. (T1) = BankArch 1991,468
  • 3 Ob 129/07b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 129/07b
    Auch; nur: In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001569

Dokumentnummer

JJR_19790509_OGH0002_0060OB00615_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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