TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/25 2000/21/0156

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kletzer, über die Beschwerde des M in Graz, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 31. Juli 2000, Zl. FR 643/2000, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nach seiner Behauptung sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie vorerst auf die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages, den der am 3. Juli 1999 illegal eingereiste Beschwerdeführer gestellt habe. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei am 3. Mai 2000 abgewiesen worden. (Wie vom Beschwerdeführers richtig vorgebracht, wurde mit Beschluss vom 3. Mai 2000 die Behandlung dieser Beschwerde zur hg. Zl. 2000/01/0079 abgelehnt.)

Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel und halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei selbst unter der Annahme des Vorliegens eines mit der Ausweisung einhergehenden Eingriffs in sein Privat- oder Familienleben zu bejahen. Die Ermessensübung der Behörde habe sich davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung sei. Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt werde, werde im Licht einer gesetzmäßigen Ermessensausübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen sein. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich seien nicht so stark ausgeprägt, dass die Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten auszuschlagen vermöge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich jedenfalls nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, dass im angefochtenen Bescheid "sämtliche Erwägungen zur Ermessensübung" fehlten. Es ist zwar der belangten Behörde vorzuwerfen, dass eine Ermessensübung zu Gunsten des Fremden entgegen ihrer Ansicht auch dann mit dem Gesetz im Einklang stünde, wenn die öffentliche Ordnung nicht bloß "ganz geringfügig" berührt wird; es sind aber vorliegend keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Unbestritten hielt sich der Beschwerdeführer bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwa ein Jahr im Bundesgebiet auf und verfügt hier nicht über familiäre Bindungen. Selbst unter der Annahme, dass mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in sein Privatleben verbunden sei, wäre diese im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten anzusehen, weil den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zlen. 2002/21/0038 bis 0043). An dieser Beurteilung, dass einerseits von einer ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht die Rede sein kann und andererseits ein großes öffentliches Interesse an der Ausweisung besteht, vermag der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er im "Afrika-Haus Daniel Comboni" Zuflucht, Unterstützung und Wohnmöglichkeit sowie adäquate Betreuung gefunden habe, nichts zu ändern. Soweit die Beschwerde der belangten Behörde in allgemeiner Form Ermittlungsfehler vorwirft, legt sie nicht dar, zu welchen Feststellungen diese bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler hätte gelangen können, die zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis geführt hätten. Die Verfahrensrüge entbehrt daher der Relevanz.

Letztlich irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass "eine Ausweisung bzw. ein Eingriff in das Privatleben nur dann als gerechtfertigt angesehen" werden könnte, wenn schwere Straftaten vorliegen würden. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zlen. 2002/21/0038 bis 0043) können auch bloße Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden rechtfertigen.

Entgegen der Beschwerdeansicht sind dem angefochtenen Bescheid sowohl die getroffenen Feststellungen als auch die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung in eindeutiger Weise zu entnehmen. Der vorgeworfene Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Bescheid daher nicht an.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 25. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210156.X00

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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