Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Behältnis ist ein zum Aufbewahren von Sachen dienendes Gebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018