RS OGH 1979/5/10 8Ob501/79, 6Ob98/00f, 8Ob46/17y, 2Ob206/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1979
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Norm

ABGB §879 BIIc
ABGB §1295 Ia6

Rechtssatz

Sowohl die Verschärfung als auch die Minderung der Haftung durch Vertrag sind grundsätzlich zulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 501/79
    Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 501/79
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
    Vgl auch; Beisatz: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden. (T1)
  • 8 Ob 46/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
    Beis wie T1 nur: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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