Norm
ABGB §810Rechtssatz
Die Befugnisse der Erben, dem die Verwaltung des Nachlasses obliegt, sind in § 145 Abs 1 AußStrG nicht erschöpfend aufgezählt. Soweit es sich um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung handelt, bedarf der Erbe nicht der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes (Hier: Zusage eines Geschäftsführerbezuges).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008148Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013