Norm
StVO §3 B7Rechtssatz
Ein Fußgänger, der sich am Fahrbahnrand bewegt, darf darauf vertrauen, daß der Lenker eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges dieses so weit nach links ziehen werde, daß ein entsprechender Sicherheitsabstand hergestellt werde, wenn kein Gegenverkehr herrscht, die Fahrbahn breit genug und er für den Kraftfahrzeuglenker erkennbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073829Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00057_7900000_001