Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Die Erfüllung der Verwahrungspflicht setzt voraus, daß der Tierhalter mit der Betrauung eines Dritten in ausreichender Weise für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere gesorgt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030167Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00045_7900000_002