Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §176 Abs6 idF 2001/I/087;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. April 2002, Zl. 426.137/4- VII/B/3/2001, betreffend Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit (§§ 176 und 177 BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. August 1997 zum Assistenzarzt an der Universität Wien ernannt. Dieses befristete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund endete nach § 175 Abs. 1 BDG 1979 nach Ablauf von vier Jahren am 31. Juli 2001. Infolge Abschlusses der Ausbildung zum Facharzt für Radiologie am 8. Juli 2001 verlängerte sich sein Dienstverhältnis gemäß § 189 Abs. 1 BDG 1979 bis 31. Juli 2002.
Am 12. Juli 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. September 2001 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages verständigt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2001 Gebrauch machte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. April 2002 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß den §§ 176 und 177 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001, ab. Dies wurde damit begründet, dass mangels vollständigen Vorliegens aller vom Gesetz geforderten Unterlagen bis zum 31. August 2001 eine Entscheidung vor Inkrafttreten der vorgenannten Novelle nicht habe getroffen werden können.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 10. Oktober 2002, B 1069/02-3, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom gleichen Tag, B 913/02-13, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie in weiterer Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt (zusammengefasst) vor, dass der belangten Behörde bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0324, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses, insbesondere auf die Behandlung des auch in diesem Verfahren erstatteten Vorbringens, die Behörde sei nach § 73 AVG zur ehebaldigsten Entscheidung verpflichtet, verwiesen.
Aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 176 Abs. 6 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001 entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht zu dem vom Beschwerdeführer angeregten Antrag zur Prüfung der in Rede stehenden Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof veranlasst; dieser hat im Übrigen die Behandlung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 abgelehnt.
Aus den im Erkenntnis vom 19. Februar 2003 genannten Gründen war bereits auf Grund des Inhaltes der Beschwerde erkennbar, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 25. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120009.X00Im RIS seit
07.07.2003