Norm
ABGB §1320 B2Rechtssatz
Treiben von Vieh ist jede Einwirkung auf das Tier wodurch ihm der Wille des Treibers in eine bestimmte Richtung aufgezwungen wird, Viehtrieb im Sinne dieser Gesetzesstelle bedeutet daher nicht nur das Treiben von Vieh in der Längsrichtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030029Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00045_7900000_001