Norm
ABGB §1306aRechtssatz
Eine Eingriffshandlung im Rahmen des Notstandes bzw der Nothilfe ist nur dann erlaubt und entschuldbar, wenn sie die geringste mögliche Verletzung der fremden Interessen darstellt, objektiv geeignet ist, drohende Gefahr abzuwenden und außerdem der letzte Ausweg ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027179Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00050_7900000_003