Norm
ABGB §1306aRechtssatz
Notstand im Sinne des § 1306 a ABGB liegt vor, wenn sich jemand aus einer gefährlichen Situation, die nicht unmittelbar durch rechtswidrigen Angriff hervorgerufen wird, nur durch den Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines anderen retten kann. Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist auch die Abwendung der einem anderen drohenden Gefahr - die sogenannte Nothilfe - dem Notstand gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027175Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00050_7900000_002