Norm
ZPO §226 IIA2Rechtssatz
Ein nur auf "Zuhaltung eines Vertrages" mit bestimmten Vereinbarungen gerichtetes Begehren ist ganz unbestimmt und inhaltsleer, weil es nicht erkennen läßt, zu welcher konkreten Leistung der Beklagte verurteilt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037521Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0080OB00606_7800000_002