Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Das gleichzeitige Auftreten desselben Anwalts in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen, einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter des Prozeßgegners ist auch dann, wenn die Sache in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen, unstatthaft und disziplinär (so schon AnwBl 1978,401).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055249Dokumentnummer
JJR_19790514_OGH0002_000BKD00046_7800000_001