Norm
ABGB §867Rechtssatz
Um als organschaftlicher Vertreter der Rep. Österreich als Privatwirtschaftsunternehmerin zu werden, bedarf der dazu Bestellte des institutionellen Charakteristikums, daß die von ihm vertretene Republik Österreich in dem dieses Unternehmen betreffenden Bereich ausschließlich durch ihn rechtsgeschäftlich handeln kann, daß also das alleinige Vertretungsrecht - das dann auch sein eigenes Recht sein müßte - dem Organ ( Generaldirektor ) zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014749Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0050OB00766_7800000_004