RS OGH 1979/5/15 4Ob120/78, 1Ob625/87, 9ObA36/97b, 9ObA128/97g, 9ObA96/08w, 8ObA70/09s, 8ObA18/11x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1979
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Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §914 IIIb
AngG §20 Abs4 XIII

Rechtssatz

Hat der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die "mit..." bezifferten Ausbildungskosten rückzuzahlen, sind diese Kosten nicht pauschaliert sondern nur nach oben begrenzt. Die Rückzahlungspflicht umfasst nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung tatsächlich aufgewandten "Kosten" also nur jene besonderen Auslagen, die ihm über aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Verpflichtungen für eine spezielle Ausbildung aufliefen. (Prüfung der Frage der Zulässigkeit solcher Vereinbarungen, insbesonders gemäß § 40 AngG, unterblieb wegen bereits rechtskräftigen Zuspruch der tatsächlichen Kosten).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 120/78
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 120/78
    Veröff: Arb 9787 = DRdA 1980,145 (mit Anmerkung von Apathy) = IndS 1980,1182 = SozM IE,162
  • 1 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 625/87
    nur: Die Rückzahlungspflicht umfasst nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung tatsächlich aufgewandten "Kosten". (T1)
  • 9 ObA 36/97b
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 36/97b
    Auch; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T2)
    Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 9 ObA 128/97g
    Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 128/97g
    nur T1
  • 9 ObA 96/08w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 96/08w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Auslegung einer Vereinbarung, die nicht den Ersatz der vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten vorsieht, sondern auf das Monatseinkommen des Arbeitnehmers als Berechnungsgrundlage abstellt. (T4)
  • 8 ObA 70/09s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 70/09s
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 2d AVRAG ist der Arbeitgeber nur berechtigt, tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten zurückzufordern. Diese Grundsätze haben grundsätzlich auch für die Rückforderung von Entgelt iSd § 2 Abs 2 Satz 2 AVRAG zur Anwendung zu gelangen. Damit ist aber die Vereinbarung eines Pauschalbetrags (hier: „Lohnnebenkostenpauschale von 25 %“), von dem begrifflich nicht feststeht, dass er den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht, nicht zulässig. (T5)
  • 8 ObA 18/11x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 18/11x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Welche Kosten durch eine entsprechende Ausbildung tatsächlich veranlasst wurden, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T6)
  • 9 ObA 151/12i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 151/12i
    Vgl; nur T1; Beis wie T6
  • 9 ObA 97/13z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 97/13z
    Veröff: SZ 2013/87

Schlagworte

Angestellte, Kündigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Einschulungskosten, Höhe, Bemessung, Berechnung, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Zulässigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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