Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Hat der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die "mit..." bezifferten Ausbildungskosten rückzuzahlen, sind diese Kosten nicht pauschaliert sondern nur nach oben begrenzt. Die Rückzahlungspflicht umfasst nur die vom Arbeitgeber für die Ausbildung tatsächlich aufgewandten "Kosten" also nur jene besonderen Auslagen, die ihm über aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Verpflichtungen für eine spezielle Ausbildung aufliefen. (Prüfung der Frage der Zulässigkeit solcher Vereinbarungen, insbesonders gemäß § 40 AngG, unterblieb wegen bereits rechtskräftigen Zuspruch der tatsächlichen Kosten).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Kündigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Einschulungskosten, Höhe, Bemessung, Berechnung, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Zulässigkeit, Wirksamkeit, UnwirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028886Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016