Norm
StGB §99 ARechtssatz
Das Wesen der Freiheitsentziehung liegt in dem Hindern, einen umgrenzten Ort zu verlassen und in diesem Sinne den Aufenthalt nach freiem Willen zu verändern, nicht aber im Hindern, sich an einem bestimmten Ort zu begeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092893Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0090OS00041_7900000_001