RS OGH 1979/5/15 1Ob596/79, 6Ob219/20d

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Norm

HGB §112
HGB §113

Rechtssatz

Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren, aber auch, daß solche nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter im eigenen Namen verlangt werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 596/79
    Veröff: GesRZ 1980,37
  • 6 Ob 219/20d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 219/20d
    nur: Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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