Norm
HGB §112Rechtssatz
Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren, aber auch, daß solche nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter im eigenen Namen verlangt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021