Norm
ZPO §193 Abs3Rechtssatz
Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Falle des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bildet keinen Wiedereröffnungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036979Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019