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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §176 Abs6 idF 2001/I/087;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. S in W, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. April 2002, Zl. 423.252/4- VII/B/3/2001, betreffend Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit (§§ 176 und 177 BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 2001 zur Assistenzärztin an der Universität Wien ernannt. Mit 30. November 2000 schloss sie die Ausbildung zur Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ab.
Am 3. April 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Umwandlung ihres zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Abweisung ihres Antrages verständigt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. April 2002 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß den §§ 176 und 177 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001, ab. Dies wurde damit begründet, dass mangels Vorliegens der vom Gesetz zwingend geforderten Kriterien und Unterlagen bis zum 31. August 2001 eine Entscheidung vor Inkrafttreten der vorgenannten Novelle nicht habe getroffen werden können.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 10. Oktober 2002, B 1042/02-3, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom gleichen Tag, B 913/02-13, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie in weiterer Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt (zusammengefasst) vor, dass der belangten Behörde bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0324, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses, insbesondere auf die Behandlung des auch in diesem Verfahren erstatteten Vorbringens, die Behörde sei nach § 73 AVG zur ehebaldigsten Entscheidung verpflichtet, verwiesen.
Aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 176 Abs. 6 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2001 entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht zu dem von der Beschwerdeführerin angeregten Antrag zur Prüfung der in Rede stehenden Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof veranlasst; dieser hat im Übrigen die Behandlung der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 abgelehnt.
Aus den im Erkenntnis vom 19. Februar 2003 genannten Gründen war bereits auf Grund des Inhaltes der Beschwerde erkennbar, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 25. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120007.X00Im RIS seit
07.07.2003