Norm
EO §390 Abs2Rechtssatz
Wurde die vom Rekursgericht erhöhte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erlegt, so bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung auch der vorzeitig gesetzten Vollzugsakte zur Herstellung der Verfahrenslage nach § 390 Abs 3 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015