Norm
ZPO §194Rechtssatz
Unter den von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen (§ 194 ZPO am Ende) sind nur solche zu verstehen, die entscheidungswesentliche Tatsachen betreffen, die schon vor Schluß der Verhandlung behauptet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037009Dokumentnummer
JJR_19790516_OGH0002_0030OB00179_7800000_002